des Radfahrer-Verein Opel 1888 Rüsselsheim e.V.
in der Fassung vom 5. Februar 2017
Hinweis
Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird im Text dieser Satzung der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen.
(1) Der Sportverein führt den Namen
Radfahrer-Verein Opel 1888 Rüsselsheim e.V.
(2) im weiteren Text auch als Radfahrer-Verein genannt.
(3) Sitz des Radfahrer-Vereins ist Rüsselsheim.
(4) Gegründet wurde der Radfahrer-Verein am 21. März 1888.
(5) Der Radfahrer-Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt unter der Nr. 80420 eingetragen.
(1) Der Radfahrer-Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er vertritt den Amateurgedanken, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Radfahrer-Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Radsports im Allgemeinen und des Radfahrwesens, insbesondere durch die Förderung des Jugend-, Senioren- und Breitensports, von Radrennen, sowie Erhalt und Demonstration der Fahrradhistorie. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Abhalten regelmäßiger Trainingsausfahrten und Übungsstunden, geführter Radwanderungen und Ausfahrten, sowie die Teilnahme an und die Ausrichtung von Sport- und Kulturveranstaltungen.
(3) Der Radfahrer-Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Radfahrer-Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Radfahrer-Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(1) Der Radfahrer-Verein besteht aus:
(2) Alle Mitglieder gem. § 3 (1) haben die gleichen Rechte, die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Mitglied des Radfahrer-Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand des Radfahrer-Vereins stellt. Über die Aufnahme entscheidet abschließend der geschäftsführende Vorstand gem. § 7 (1).
(4) Die Mitgliedschaft im Radfahrer-Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder den Tod des Mitglieds.
(5) Der Austritt aus dem Radfahrer-Verein kann durch ein Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand, mit einer Frist von mindestens 4 Wochen, zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss, den der erweiterte Vorstand aussprechen kann:
(1) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Radfahrer-Vereins zu vertreten, die durch die Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten und dem Vorstand von allen Maßnahmen Kenntnis zu geben, die auf eine Auflösung des Radfahrer-Vereins hinzielen.
(1) Jedes Mitglied des Radfahrer-Vereins, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, ist dem Radfahrer-Verein gegenüber beitragspflichtig. Der Beitrag wird jeweils auf der Jahreshauptversammlung festgelegt.
(2) Die Beitragshöhe kann nach bestimmten Kriterien (z.B. für einzelne Mitglieder-, Sportgruppen oder Abteilungen) unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
(3) Die Höhe der Beiträge wird jeweils auf der Jahreshauptversammlung festgelegt.
(4) Die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung (zum Beispiel Lastschriftverfahren) und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Rundschreiben bekanntgegeben.
(5) Die Jahreshauptversammlung findet nach Möglichkeit im Januar eines jeden Jahres statt.
(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Organe des Radfahrer-Verein Opel 1888 Rüsselsheim e.V. sind:
(1) Die Jahreshauptversammlung besteht aus den Mitgliedern des Radfahrer-Vereins Opel 1888 Rüsselsheim e.V.
(2) der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
(3) dem erweiterten Vorstand gehören außerdem an:
(4) Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst. Ausnahme § 8 (3), § 9 (3) und § 17 (1).
(1) Die Jahreshauptversammlung wählt in getrennten Wahlgängen mit Aussprache
sowie die unter § 7 (2) aufgeführten Mitglieder des erweiterten Vorstandes auf die Dauer von 2 Jahren.
Die Amtszeit verlängert sich notfalls bis zum Tage der Neuwahl. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Gewählt wird offen, es sei denn, es stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, oder ein Vereinsmitglied beantragt geheime Wahl.
(3) Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, die nicht ungültig oder Stimmenthaltungen sind.
(4) Das Abstimmungsergebnis ist ziffernmäßig genau zu protokollieren.
(5) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf der Wahlzeit aus, so kann der erweiterte Vorstand eine Ergänzungswahl bis zur nächsten Jahreshauptversammlung vornehmen.
(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand gemäß § 7 (2) der Satzung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten BGB-Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(7) Der Radfahrer-Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm übertragenen Verrichtung begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(1) In jedem Jahr ist eine Jahreshauptversammlung durchzuführen. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Das Abstimmungsergebnis über Beschlussfassungen ist ziffernmäßig genau im Protokoll festzuhalten.
(3) Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
(4) Über die Jahreshauptversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(5) Jahreshauptversammlungen sind spätestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch Einladung des 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden oder dem Kassenwart einzuberufen.
(6) Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung einberufen und innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Eingang des Antrages durchgeführt werden.
(7) Über jede Jahreshauptversammlung, Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die der Protokollführer ins Protokoll übernimmt.
(1) Der erweiterte Vorstand regelt alle wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten, soweit nicht die Jahreshauptversammlung zuständig ist.
Er entscheidet über Beschwerden, sofern nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden nach Beratung mit dem geschäftsführenden Vorstand unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einzuberufen.
(3) Eine Sitzung des erweiterten Vorstandes muss auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder spätestens innerhalb von 3 Wochen einberufen werden.
(4) Die Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung kann der 1. Vorsitzende an den 2. Vorsitzenden delegieren.
(1) Der geschäftsführende Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins unter Beachtung der rechtlichen und steuerrechtlichen Vorgaben.
(2) Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
(3) Der Radfahrer-Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig. Mitgliedern werden die jeweils aktuellen Fassungen durch Rundschreiben bekanntgegeben.
(4) Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sind nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einzuberufen (mindestens 6 Sitzungen pro Jahr).
(5) Die Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung kann der 1. Vorsitzende an den 2. Vorsitzenden delegieren.
(1) Der 1. Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, leiten die Versammlungen und Vorstandssitzungen. Der geschäftsführende Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse durchgeführt werden.
(2) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Auslagen und Kosten, die durch die Erledigung der übernommenen Geschäfte entstehen, sind nach einer vom erweiterten Vorstand zu beschließenden Regelung zu erstatten.
(1) Satzungsgemäß einberufene Versammlungen und Vorstandssitzungen sind in jedem Falle beschlussfähig.
(2) Während der Versammlung haben die Mitglieder Stimmrecht, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Außer diesem Personenkreis haben auch die Jugendvertreter uneingeschränktes Stimmrecht.
(3) Während der Vorstandssitzung haben alle Mitglieder, sowohl des geschäftsführenden als auch des erweiterten Vorstandes uneingeschränktes Stimmrecht.
(1) Es werden von der Jahreshauptversammlung zwei Rechnungsprüfer und ein Stellvertreter für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Mitglieder des Gesamtvorstandes sind nicht wählbar. Während der Wahlzeit haben die Rechnungsprüfer die Haushalts- und Kassenführung sowie die Vermögensverwaltung zu überwachen. Außerdem ist jeder Jahresabschluss zu prüfen. Ihre Tätigkeit üben sie immer gemeinsam aus.
(1) Zur Würdigung der Verdienste aktiver oder passiver Mitglieder werden folgende Vereinsnadeln verliehen:
(1) Für Rechte und Pflichten jugendlicher Mitglieder gilt diese Satzung.
(1) Der Radfahrer-Verein kann durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine 3/4 Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Radfahrer-Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Radfahrer-Vereins an die Stadt Rüsselsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(1) Die bisherige Satzung des Radfahrer-Verein Opel 1888 Rüsselsheim e.V. in der Fassung vom 8. Februar 2015 tritt mit dem Tage der Beschlussfassung über diese Satzung außer Kraft.
Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 5. Februar 2017 von den anwesenden 43 Mitgliedern beschlossen.
Unterzeichnet durch den geschäftsführenden Vorstand am 5. Februar 2017:
Ines Maylack1. Vorsitzende
Christian Stern2. Vorsitzender
Andreas WeissKassenwart